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Gesetze

Unten aufgeführt die gültigen Gesetze die uns Betreffen, von besonderem Intresse §1 sowie §42a Abs unten noch ein paar Überlegungen.
Deutsche Gesetze

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1.auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt
1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste Verbotene Waffen
1.3.2
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
Allgemeine Themen
Zunächst sollte man sowieso immer seinen Ausweis dabei haben um Volljährigkeit zu bestätigen, naja bei den meisten wohl nicht nötig. Es ist dann eben eine Auslegungssache ob unsere Sportgeräte unter §1 fallen. Oder vielleicht doch unter Anlage 2 §2 Verbotene Waffen nämlich „Stahlruten“. Einhandäxte werden wohl eher als nicht scharfes Werkzeug eingestuft werden können. Bei den Schwertern usw. sieht es etwas anders aus.Gernerell sind diese ja schon “
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;“ hierzu gilt allerdings zu bedenken, dass unsere Sportgeräte durch die 2mm Schlagkante und die Rundungen der eigentlich, zu immitierenden Waffe entfremdet sind. Ich bin mir nicht ganz sicher aber theoretisch wären auch unsere Sportgeräte nicht mehr dazu geignet sie zu schärfen, da sie durch die ausgeprägte Hohlkehle zu viel an Stabilität einbüßen würden(nur eine Theorie). Natürlich gibt es keine Zweifel daran dass man mit unseren Saxen oder Schwertern durchaus Verletzen und auch Töten kann, allerdings eben eher durch stumpfe Gewalt.

Generell kommt es, falls man in die Situation gerät sich rechtfertigen zu müssen z.B. bei unserm Freund und Helfer in Blau darauf an wie man auftritt. Und am besten betitelt seine Spielzeuge von Vornherein als „Sportgeräte fürs Fechten“ statt „Schwert“. Unter Zuhilfenahme des §42a Abs3 sollten eigenltich auch keine Missverständnisse auftreten.

Falls es Anmerkungen gibt, wir sind für Diskussion offen

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Inhalt folgt

Waffen
Waffengesetze im Internationalen Raum sind sehr unterschiedlich. Bislang brauchte man in Dänemark eine Einfuhrgenehmigung, und eine Genehmigung zum führen auf Märkten, wobei Schaukampfwaffen, Sportgeräte ebenfalls hier als Waffe gelten. Auf Museumsgeländen sei es wohl gestattet Messer u Schwerter zu führen, es ist allerdings nicht anzuraten selbst mit dem Essmesser am Gürtel einkaufen zu gehen.
Es ist sinnvoll sich vorher beim Veranstalter eventuell Formulare und Informationen zu besorgen, genauso kann eine recherche beim Gesetzgeber, Touristikinformation, Polizeidienststellen Hilfreich sein.

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